Satzung der Arbeitsgemeinschaft Kammloipe Erzgebirge/Vogtland e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Kammloipe Erzgebirge/Vogtland".

(2) Er hat seinen Sitz in Johanngeorgenstadt und wird zur Erlangung der Rechtsfähigkeit beim Registergericht des Amtsgerichtes Aue eingetragen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "Arbeitsgemeinschaft Kammloipe Erzgebirge/Vogtland" e.V.

(3) Das Vereinsjahr läuft vom 1. Oktober eines Jahres bis 30. September des darauf folgenden Jahres.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient der Förderung des Breitensports und der Volksgesundheit durch Anlage und Unterhaltung von Skiwanderwegen und Loipen im Bereich des Gebietes des Erzgebirgskamms von Johanngeorgenstadt im Westerzgebirge bis Schöneck im Vogtland.

(2) Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Skiläufern kostenlos zur Verfügung.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins den Städten Eibenstock, Johanngeorgenstadt, Klingenthal und Schöneck je zu gleichen Teilen (25%) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(4) Der Verein beschäftigt kein hauptamtliches Personal.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen des öffentlichen Rechts, des Privatrechts und natürliche Personen ab einem Alter von 18 Jahren werden.

(2) Bei der Vereinsmitgliedschaft wird unterschieden zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und Fördermitgliedern.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und mit Zustimmung des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein mit 6-monatiger Kündigungsfrist zum Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand.

b) Ausschluss, den die Mitgliederversammlung beschließen kann, wenn ein Vereinsmitglied nach einmaliger Mahnung länger als 6 Monate mit den Beitragsleistungen in Verzug ist, oder durch sein Verhalten gegen die Ziele des Vereins verstößt.

c) Auflösung der Körperschaft eines Mitgliedes, soweit die Mitgliederversammlung nicht einen abweichenden Beschluss fasst.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100,00 EUR oder ein Vielfaches von 100,00 EUR. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Vereinsmitglieder ist darüber hinaus in einer gesonderten Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung zu regeln.

(3) Fördermitglieder können von Absatz (2) abweichende Beiträge als Mitgliedsbeitrag erbringen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag kann nur durch Geldleistungen erbracht werden und ist auf Anforderung fällig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Entzug des Stimmrechtes

(1) Jedes Mitglied hat:

a) das Recht auf Auskunftserteilung,

b) das Recht auf Einreichung von Vorschlägen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung,

c) das Recht auf Ausübung des Stimmrechtes,

d) das aktive und passive Vereinswahlrecht,

e) das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung (siehe § 11 Abs. (1)).

(2) Ist ein Vereinsmitglied nach einmaliger Mahnung länger als 6 Monate mit den Beitragsleistungen in Verzug, so kann die Mitgliederversammlung den Entzug des Stimmrechtes (Absatz (1) 1 c)) beschließen.

§ 7 Haushaltsplan

(1) Der Verein erstellt für jedes Vereinsjahr einen Haushaltsplan.

(2) Der Vorsitzende hat den Entwurf des Haushaltsplanes spätestens zum jeweiligen 15. September für das Folgejahr der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern. Dies sind der Vorstandsvorsitzende, seine Stellvertreter und 2 Beisitzer. Der Vorsitzende vertritt den Verein jeweils mit einem seiner Stellvertreter gemeinschaftlich.

(2) Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei relativer Mehrheit findet Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand kann zu seiner Beratung besonders sachkundige Nichtmitglieder zu den Sitzungen beiziehen.

§ 10 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer zu übertragen, der auf seinen Antrag von der Mitgliederversammlung bestellt wird.

(2) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere für zweckgebundene und zweckmäßige Verwendung der Mittel für die Einrichtungen des Vereins Sorge zu tragen und darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben beruft der Vorstandsvorsitzende Vorstandssitzungen ein.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fällt Entscheidungen durch Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die nach Möglichkeit nach Vorliegen des Haushaltsplanes im Monat September stattfinden soll. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen.

(2) Mitgliederversammlungen sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende.

(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stimmenanteile der Mitglieder sind abhängig von der Höhe der geleisteten Beitragszahlungen. Je angefangene 100 EUR erhält ein Mitglied 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los. In anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind u.a. vorbehalten:

a) Beschlussfassung zum Geschäftsbericht und zur Haushaltsrechnung des Vorstandes.

b) Die Wahl der beiden Kassenprüfer für die Prüfung der Jahresrechnung.

c) Die Entlastung des Vorstandes.

d) Die Neuwahl des Vorstandes.

e) Die Billigung des Haushaltsplanes.

f) Der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von Mitgliedern.

g) Der Beschluss über Satzungsänderungen.

h) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

i) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

j) Die Auflösung des Vereins.

§ 13 Haftung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Gegen Vorstandsmitglieder und ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Verein Regress genommen werden.

§ 14 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. März 2004 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Die Gründungsmitglieder:

Uwe Staab, Stadt Eibenstock
Jürgen Leonhardt, Stadt Klingenthal
Holger Hascheck, Stadt Johanngeorgenstadt
Rolf Keil, Stadt Schöneck
Konrad Stahl, Gemeinde Morgenröthe-Rautenkranz
Siegfried Gläß
Christoph Meyer

aktualisiert am 02.12.2024
 
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